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Lexikon zu Begriffen aus der Finanzwelt |
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Wählen Sie einfach den ersten Buchstaben des gesuchten Wortes aus, wir
listen dann alle Begriffe die in dieser Kategorie vorhanden sind.
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Aktuell:» T |
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Taxe |
Siehe Schätzung |
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Taxkosten |
Siehe Schätzgebühr |
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Teilungserklärung |
Wohnungseigentum kann durch eine Teilungserklärung begründet werden. Hierin werden das Sondereigentum (Wohnungseigentum bzw. Teileigentum) gegen das Gemeinschaftseigentum abgegrenzt und die Größe der Miteigentumsanteile am Grundstück festgelegt. Die Teilungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung; eine Änderung der Teilungserklärung der Zustimmung aller Eigentümer. |
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Teilvalutierungsgebühr |
Siehe Teilvalutierungszuschlag |
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Teilvalutierungszuschlag |
Erhöhter Zins für den zusätzlichen Aufwand, der entsteht, wenn ein Darlehen auf Wunsch des Darlehensnehmers in mehreren Raten ausgezahlt bzw. valutiert wird. Kann auch als Gebühr berechnet werden. Oft gehen Banken in ihrer Kalkulation von einer bestimmten maximalen Auszahlungsfrequenz aus, so dass ein eventuelle Mehraufwand bereits in den Standardkonditionen berücksichtigt ist. |
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Tilgung |
Für die laufende Darlehensrückzahlung wird bei Neubauten in der Regel ein Tilgungssatz von 1 % p. a. zuzüglich ersparter Zinsen vereinbart. Damit ist für die gesamte Dauer der Zinsfestschreibung eine gleichbleibende Jahresleistung (Annuität) zu zahlen. Die durch das Abnehmen der Darlehensschuld ersparten Zinsen werden zur Erhöhung des Tilgungsanteils in jeder einzelnen Leistungsrate verwandt. Siehe auch Sondertilgung |
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Tilgungsaussetzung |
Während der Zeit der Tilgungsaussetzung zahlt der Darlehensnehmer keine Tilgungsleistungen an die Bank, sondern nur die vereinbarten Zinsen. Tilgungsaussetzung gegen Bausparvertrag, Investmentfonds oder Lebensversicherung bedeutet, dass die Tilgungszahlungen - statt auf das Darlehenskonto - auf einen Bausparvertrag, in einen Investmentfonds oder in eine Lebensversicherung eingezahlt werden. Ist dann z. B. der Bausparvertrag angespart und zuteilungsreif, kann die Bausparsumme zur (teilweisen) Ablösung des Hypothekendarlehens verwendet werden. |
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Tilgungsdarlehen |
Siehe Annuitätendarlehen |
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Tilgungsfreijahre |
Unter bestimmten Bedingungen muss der Darlehensnehmer nicht sofort nach Auszahlung mit der Tilgung beginnen. Er zahlt dann in den mit der Bank vereinbarten Tilgungsfreijahren lediglich die Zinsen und beginnt mit der Tilgung dann, wenn die ersten "schwierigen" Jahre überstanden sind. |
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Tilgungsplan |
Aufstellung über den planmäßigen Verlauf eines Darlehens, aus dem die Zins- und Tilgungsbeträge sowie die Restschuld zu verschiedenen Terminen ersichtlich sind. |
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Tilgungsverrechnung |
Die Standardbedingungen der Banken sehen vor, dass jede Tilgungsleistung sofort ab dem planmäßigen Zahlungstermin bei der Zinsrechnung berücksichtigt wird (sofortige Tilgungsverrechnung). Eine nachschüssige (also zeitlich auf später versetzte) Tilgungsverrechnung verteuert ein Darlehen bei gleichbleibendem Nominalzins. Das wirkt sich auch erhöhend auf den Effektivzins aus. Umgekehrt gilt selbstverständlich das gleiche. |
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Treuhandauszahlungen |
Zahlungen an vertrauenswürdige Dritte mit der Auflage, über das Geld nur zu verfügen, wenn die vom Zahlenden gemachten Auflagen erfüllt sind. Die wichtigsten Treuhandzahlungen sind Zahlungen auf ein (Notar-)Anderkonto und Zahlungen an Banken. Letztere werden häufig bei Umschuldungen eingesetzt. Hierbei zahlt die neue Bank das Darlehen an das abzulösende Kreditinstitut aus, mit der Auflage, nur gegen Überlassung der Sicherheit über das Geld zu verfügen. |
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Treuhandkonto |
Siehe Anderkonto |
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